Immobilien.

Verkauf Ihrer Immobilie.

Der erfolgreiche Verkauf von Immobilien und Grundstücken setzt ein fundiertes Beziehungsnetzwerk, Fachkenntnisse, professionelle Kommunikation und eine seriöse Marktbearbeitung voraus.

Wir bewerten Ihr Objekt und erstellen eine professionelle Dokumentation. Dazu führen wir eine fundierte Marktbearbeitung durch, organisieren Besichtigungen, führen Verhandlungen und begleiten die notarielle Beurkundung.

Zu unserer Rundum-Beratung gehört die sorgfältige Planung bei Änderungen der Lebens- und Wohnsituation. Damit können Sie den Verkauf, die Finanzplanung sowie steuerliche Veränderungen der Wohnsituation unter einem Dach abwickeln.

Ihre Vorteile:

  • Fundierte Abklärungen und Beratungen

  • Wir verhandeln für Sie den besten Deal

  • Breites Netzwerk zu Spezialisten

  • Attraktive Objektfotos

  • Begleitung über den ganzen Verkaufsprozess

Rundum-Beratung.

Unsere Rundum-Beratung können Sie auch bei folgenden Themen in Anspruch nehmen.

Hypotheken
Hypotheken
Steuern
Steuern
Vorsorge
Vorsorge
Versicherungen
Versicherungen

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Wir beraten Sie gerne.

Fragen und Antworten.

Immobilienbewertung

Die Real-/ Substanzwertmethode kann generell für alle Objektarten verwendet werden. Sie eignet sich jedoch insbesondere für Immobilien, bei denen die Einnahmen nicht an primärer Stelle stehen.

Der Verkehrswert ergibt sich bei der Ertragswertmethode durch die Kapitalisierung der jährlichen Nettomieteinnahmen. Diese Bewertungsmethode kommt dann zur Anwendung, wenn sich mit einem Objekt dauerhaft Einnahmen generieren lassen.

Bei der hedonischen Methode, auch Vergleichswert-Methode genannt, wird der Verkehrswert für gleichartige Objekte ermittelt. Die Herleitung basiert auf unterschiedlichen Parametern wie beispielsweise Lage, Zustand und Standard sowie statisch eruierten Transaktionspreisen. Die Methode eignet sich für Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentumseinheiten.

Kaufvertrag

Damit ein Kaufvertrag gültig ist, muss er öffentlich beurkundet werden. Eine solche Beurkundung erfolgt durch einen Notar. Gewöhnlich kann der Käufer diesen auswählen, vorausgesetzt er befindet sich in einem Kanton, in welchem freie Notare zugelassen sind. Einige Kantone verfügen jedoch über Amtsnotare, wobei das jeweilige Amt auf eigene Notare zurückgreift.

Ein Kaufvertrag muss sowohl vom Käufer und Verkäufer als auch vom Notar unterschrieben werden. Erst wenn danach der Eintrag ins Grundbuch erfolgt ist, darf von einem Eigentümerwechsel gesprochen werden. Dieser wird vom Notar durch die vorangehende Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt veranlasst.

Die Kosten für das Notariat und die Gebühren für den Eintrag ins Grundbuch unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Hier trägt in der Regel der Käufer die Notarkosten, diese können jedoch auch zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden.

Reservationsverträge werden heutzutage immer häufiger aufgesetzt. Sie dienen der Absicherung beider Parteien: Dem Käufer wird die jeweilige Liegenschaft zugesagt, während sich dieser zum Kauf verpflichtet. Ein Vertrag über Grundstückgeschäfte ist jedoch nie final, ehe er nicht von einem Notar beurkundet wurde. Deshalb wird bei Abschluss eines Reservationsvertrages in der Regel eine Anzahlung erhoben. Sollte der Kauf plötzlich doch noch scheitern, wird es sich für den Käufer schwierig gestalten, diese Geldsumme in ihrer Gesamtheit zurückzufordern. Es empfiehlt sich deshalb, die Einzahlung auf ein zweckgebundenes Sperrkonto einzubezahlen.

Die kantonal geregelte Abgabe, die beim Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz erhoben wird, bezeichnet man als Handänderungsteuer. Besteuert wird die Übertragung der Verfügungsmacht eines Grundstückes vom Verkäufer auf den Käufer, welcher dafür aufzukommen hat. Rechtlich gesehen dient sie der Kostendeckung des Verwaltungsaufwandes. Aufgrund der kantonalen Regelung dieser Abgabe unterscheiden sich die dazugehörigen Vorschriften von Kanton zu Kanton. Schon allein der Begriff Handänderungssteuer wird in dieser Form juristisch nicht gesamtschweizerisch verwendet. In den Kantonen Zug, Schaffhausen, Glarus und Uri ist beispielsweise von einer „Grundbuchgebühr“ die Rede.

Andere Kantone erheben die Handänderungssteuer in Form der Gemengsteuer: Bestandteile einer Gebühr zur Kostendeckung werden kombiniert mit Bestandteilen einer Steuer zur Erzielung von Einnahmen. Die Kantone Zürich und Schwyz erheben seit einer vom Hauseigentümerverband eingereichten Initiative seit dem Jahr 2005 beziehungsweise 2009 weder eine Handänderungssteuer noch andere vergleichbaren Gebühren.

Einen Freibetrag anstatt der kompletten Abschaffung führten die Kantone Bern und Solothurn ein. Dieser beträgt in Bern Fr. 800’000.00 auf den Verkehrswert der Liegenschaft. In Solothurn entfällt die Steuer auf die Immobilie im Falle der Eigennutzung komplett.

In der Schweiz werden Liegenschaften oftmals mit Gewinn veräussert. Grund dafür ist zum einen die wachsende Bevölkerung, welche die Nachfrage nach Wohneigentum steigen lässt. Zum Andern kann aber auch politischer Einfluss auf den Immobilienmarkt einen gewinnbringenden Verkauf begünstigen.

Die Steuerverwaltung nahm sich deshalb der Frage nach der effizientesten Besteuerung solcher Gewinne an. Antwort fanden sie in einer einmaligen Sondersteuer, welche Grundstückgewinnsteuer genannt wird. Sie wird nach der notariellen Beurkundung, bei der Eintragung ins Grundbuch, erhoben.

In der Schweiz existieren auf kantonaler Ebene zwei Systeme, welche die Besteuerung von Grundstücken regeln. Das monistische System zeichnet sich durch eine einmalige Sondersteuer aus, welche sich aus den Gewinnen der Grundstückverkäufe ergibt. Handelt es sich um Liegenschaften im Geschäftsvermögen, werden zusätzlich wiedereingebrachte Abschreibungen im Gewinn respektive im Einkommen besteuert.

Im Gegenzug dazu müssen im dualistischen System nur Sondersteuern für Eigentumsübertragungen im Privatvermögen beglichen werden. Für die Grundstückverkäufe im Geschäftsvermögen wird jedoch eine Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer erhoben. Zusätzlich wird die direkte Bundessteuer in Rechnung gestellt, welche im Privatvermögen entfällt. Das monistische System tritt in der Schweiz häufiger auf, nicht zuletzt aufgrund der grossen Kantone Bern und Zürich, welche dieses anwenden.

Bei Liegenschaften, die von der verkaufenden Person selbst bewohnt werden, tritt das Gesetz des Aufschubtatbestandes in Kraft: Die geschuldete Steuer kann aufgeschoben werden, wenn der Verkäufer ein Ersatzobjekt erwirbt. Dafür steht ihm ein Zeitraum von maximal zwei Jahren zwischen Verkauf und Kauf zu. In diesem Fall spricht man von einer latenten Steuer. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie zwar geschuldet ist, jedoch direkt auf das neu erworbene Objekt übertragen wird. Privatpersonen bietet sich so die Möglichkeit, den gesamten Erlös aus dem verkauften Objekt in das neu erworbene zu investieren, denn es müssen vorgängig keine Steuern beglichen werden. Dazu kommt, dass der Verkäufer bei der Beschaffung des Ersatzobjekts nicht an Kantonsgrenzen gebunden ist. Das Gesetz gibt nämlich vor, dass die gesamten Steuern derjenige Kanton erheben kann, in welchem eine Liegenschaft verkauft, jedoch innerhalb von zwei Jahren keine neue erworben wurde. Für einen Makler sind genaue Kenntnisse über diese steuerlichen Besonderheiten essentiell, damit er seine Kunden bestmöglich beraten kann.